Direkt zum Inhalt

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren: Provisorische Rampe beim Bahnhof Oberrieden Dorf (behindertengerechter Zugang zum Perron 2)

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend BZU 23 Oberrieden Dorf, Umsetzung BehiG, Provisorische Rampe

Gemeinde Oberrieden

Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB

Gegenstand  

Im Wesentlichen ist der Bau einer provisorischen Rampe von der Haldenstrasse zum Aussenperron (Perron 2) mit max. 10% Steigung vorgesehen. Dadurch wird der seeseitige Perron 2, Gleis 313, ab Haldenstrasse behindertengerecht erschlossen und ermöglicht das Erreichen des Perrons mittels personeller Hilfestellung bis zur baulichen Umsetzung des BehiG-konformen Umbaus im Jahre 2025/2026.

Die provisorische Rampe dient bis zum Abschluss des zukünftigen Umbaus der Publikumsanlagen und der Zugänge als BehiG-konformer Bahnzugang und wird nach Abschluss des Umsetzungsprojekts 2026 vollständig rückgebaut.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren      

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage  

Die Planunterlagen können vom 17. April 2023 bis 16. Mai 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden:

  • Gemeindeverwaltung Oberrieden, Ressort Hochbau, Alte Landstrasse 33, 8942 Oberrieden

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z. B. Terrainveränderungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen 

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

 

Bundesamt für Verkehr

Amt für Mobilität, Kanton Zürich