Direkt zum Inhalt

Gesuch für Patenterteilung Gast- und Festgewerbe

Zuständigkeit: Gesellschaft

Patente

Klein-, Mittelverkaufs- und Gastgewerbepatente
Gestützt auf § 1 des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 untersteht das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf der Aufsicht des Staates.

Eines Patents bedarf: 

  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken in Klein- und Mittelverkauf betreibt.
  • Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

 

Von der Patentpflicht sind ausgenommen:

  • Pensionen mit höchstens zehn Gästen;
  • Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke;
  • alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser;
  • der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau;
  • alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen;
  • gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.

Das Gesuch ist an folgende Email-Adresse einzureichen: bewilligungen@oberrieden.ch