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Allgemeine Bestimmungen für Schausteller und Marktfahrer

  1. Öffnungszeiten

    Festwirtschaften
    Freitag, 19.00 bis 24.00 Uhr     Samstag, 14.00 bis 4.00 Uhr
    Sonntag, 11.00 bis 2.00 Uhr     Montag, 14.00 bis 24.00 Uhr

    Chilbi-Betrieb Schausteller und Marktfahrer sowie Vereinsstände
    Samstag, 14.00 bis 1.00 Uhr     Montag, 14.00 bis 23.00 Uhr
    Sonntag, 11.00 bis 22.00 Uhr  
     
  2. Am Samstag und am Montag ist der Schuljugend von 14.00 bis 14.30 Uhr zu allen Bahnen gratis Zutritt zu gewähren. 
     
  3. Es wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50.- erhoben. 
     
  4. Strom- und Abfallkosten
    Direkte Stromverrechnung mittels separaten Stromanschlüssen; Verzicht auf Abfallpauschale.
     
  5. Festwirtschaftsbewilligung
    Die Bewilligungsgebühr beträgt Fr. 50.-.
     
  6. Die Auffahrt der Wagen darf frühestens am Dienstag vor der Chilbi beginnen. Der Platz ist spätestens am Mittwoch nach der Chilbi wieder zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Am Chilbimontag dürfen Fahrgeschäfte und Buden, Verkaufsstände etc. nur nach Absprache mit dem Platzmeister demontiert werden. Abbrucharbeiten während der Nacht sind untersagt. 
     
  7. Am Sonntag dürfen ordentliche Reparaturen und Unterhaltsarbeiten an den Fahrgeschäften erst ab 11.00 Uhr vorgenommen werden. 
     
  8. Den Weisungen und Anordnungen des Platzmeisters ist strikte Folge zu leisten. 
     
  9. Für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und für den betriebssicheren Zustand seines Geschäftes ist der Schausteller persönlich verantwortlich. Die Gemeinde Oberrieden lehnt jede Haftung für Unfälle und Schäden, die mit dem Fahrgeschäft in irgendeinem Zusammenhang stehen, ausdrücklich ab. Der Versicherungsschutz ist Sache des Schaustellers. 
     
  10. Dieser Vertrag ist nicht übertragbar. 
     
  11. Dieser Vertrag wird nach der Unterzeichnung für beide Parteien verbindlich. Für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung der vertraglichen Abmachungen, insbesondere das Nichteinhalten einer Zusage, wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von 500 Franken erhoben.
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