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Friedensrichter

Jud Hans
 Bickelstrasse 7
 8942 Oberrieden
Telefon G:044 720 77 17
Natel:079 285 73 83
Fax:044 722 18 49
  E-Mail
 

Friedensrichter

Der Friedensrichter ist gemäss eidgenössischer Zivilprozessordnung (ZPO)Schlichtungsbehörde und Mitglied der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene. Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter. Wählbar sind alle stimmberechtigten Frauen und Männer. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Der Kantonalverband verweist auf das Anforderungsprofil.

Die Aufsichtsbehörde ist in erster Instanz das zuständige Bezirksgericht, zweitinstanzlich das Obergericht des Kantons Zürich.

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zürich (GOG), in der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) und in den Gebührenverordnungen geregelt.

Der Friedensrichter kann auf Wunsch der klägerischen Partei endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden.

Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 kann der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Erfolgt bei Streitigkeiten, die nicht vom Friedensrichter endgültig entschieden werden resp. entschieden werden können, keine Einigung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug usw.) oder wird ein Urteilsvorschlag von einer Partei abgelehnt, so stellt der Friedensrichter dies fest und erstellt unverzüglich die Klagebewillligung an die klagende Partei zuhanden des zuständigen Gerichts.

In allen Fällen führt der Friedensrichter als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leitet die Verhandlungen bei:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtlichen Klagen
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Unterhalts- und Vaterschaftsklagen
  • Erbrechtlichen Streitigkeiten
  • Nachbarrechtlichen Streitigkeiten
  • Persönlichkeitsverletzungen
  • Klagen auf Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten
  • Klagen im Stockwerkeigentum (Anfechtung von Beschlüssen und Eintragung von Pfandrechten)
  • Allen übrigen zivilrechtlichen Klagen

Ausnahmen
Der Friedensrichter ist nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen. Diese sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Link: www.gerichte-zh.ch
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Diese Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten. Link: siehe oben
  • Zuständig für Ehrverletzungsprozesse ist die Staatsanwaltschaft.


Audienzen, Auskünfte, Beratungen
Der Friedensrichter erteilt auch gerne Auskunft über alle Fragen in den vorstehend genannten Rechtsgebieten sowie über das Vorgehen bei Klagen, Begehren usw., ebenso über die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.

Gebühren, Kostenvorschuss
Die Verfahren vor dem Friedensrichter sind grundsätzlich kostenpflichtig (Verordnung des Obergerichts). Der Friedensrichter kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

Formulare, Informationen
Formulare zur Einreichung eines Schlichtungsgesuchs/einer Zivilklage gemäss Art. 202 ZPO sowie zusätzliche Informationen (Broschüre „Ein Wegweiser“)  und Formulare können unter www.friedensrichter-zh.ch abgerufen werden.

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